Allgemeine Geschäftsbedingungen
GASCAD 3D Technologie GmbH


1. Allgemeines
1.1 Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten ausnahmslos für alle Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens


1.2 Der komplette Wortlaut unserer Firma ist: „GASCAD 3D Technologie GmbH“, in Folge kurz GASCAD genannt.


1.3 Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von GASCAD schriftlich und firmengemäß oder durch Handlungsbevollmächtigte gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang.


1.4 Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für dasgegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte
Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.


1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ aufgrund zwingender gesetzlicher
Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ mit Ausnahme der unwirksamen
Bestimmungen im Übrigen rechtsverbindlich

2. Leistung und Prüfung – Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen


2.1 Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Standardprogrammen
- Erwerb von Nutzungsbewilligungen
- Einschulung des Bedienungspersonals
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Bereitstellung von Software zur Nutzung online (Application
Service)
- Sonstige Dienstleistungen


2.2 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom
Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.


2.3 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist ausschließlich die schriftliche Leistungsbeschreibung, die GASCAD gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. jene Unterlagen, die der Auftraggeber diesbezüglich zur Verfügung stellt. Wenn nicht ausdrücklich in der schriftlichen Leistungsbeschreibung vermerkt, gelten weder bestehende Softwarelösungen, andere Dokumente noch bestehende Arbeitsprozesse als Basis für die Erstellung des Individualprogramms. Die schriftliche Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.4 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens 4 Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. Lässt der Auftraggeber diesen Zeitraum ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software als abgenommen. Bei Einsatz im Echtbetrieb gilt die Software jedenfalls als abgenommen. 

2.5 Bei Bestellung von Standardprogrammen zum Kauf oder zur Nutzungsüberlassung bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

2.6 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist GASCAD verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert dieser die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann GASCAD die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch diesen, ist GASCAD berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

3. Gewährleistung

3.1 Unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber die Liefergegenstände/Leistungen gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen und Anweisungen Auftragnehmers eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt hat, leistet GASCAD nach Maßgabe der Bestimmungen dieser AGB Gewähr dafür, dass die Liefergegenstände/Leistungen die vereinbarte Funktionalität aufweisen und frei von Rechtsmängel sind.

3.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung.

3.3. Unter Mangel wird gegenständlich jede Störung und jeder Fehler verstanden. Ein Mangel liegt aber nur vor, soweit es sich um funktionsstörende Abweichungen von den gültigen Spezifikationen handelt. Für geringfügige und/oder unerhebliche Mängel oder Minderungen wird keine Gewähr geleistet; insbesondere gilt dies für jene Mängel, durch die die vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Benutzbarkeit nicht beeinträchtigt wird sowie für nicht reproduzierbare Mängel. GASCAD leistet auch nicht Gewähr dafür, dass die Programme in der vom Auftraggeber getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen oder gänzlich fehlerfrei laufen oder dass alle Mängel beseitigt werden können. Ein Mangel ist auch dann nicht von GASCAD zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber vorgegebenen Aufgabenstellung oder der unzureichenden oder fehlerhaften Mitwirkungspflicht des Auftraggebers beruht oder die Funktionen den Anforderungen des Auftraggebers nicht genügen; die Gewährleistung entfällt ferner, wenn der Auftraggeber eigenmächtig Änderungen an der Software vornimmt bzw. vorgenommen hat. Für die Rechtskonformität von Funktionen, insbesondere im Ausland, übernimmt GASCAD jedenfalls keine wie immer geartete Haftung. Der Auftraggeber hat in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass er die für ihn zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften, welcher Art und welchen Inhaltes immer, einhält; er wird GASCAD diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten.

3.4. Der Auftraggeber hat schriftlich mit genauer Beschreibung des Problems zu rügen. Die Gewährleistung bei gerechtfertigter Mängelrüge umfasst die Mangeldiagnose und die Mangelbeseitigung. Allfällige Funktionsstörungen sind vom Auftraggeber unverzüglich und detailliert bekannt zu geben. GASCAD unterstützt den Auftraggeber bei der Suche nach Mangel und Mangelursache; sofern der Auftraggeber nicht nachweisen kann, dass der Mangel GASCAD zuzuordnen ist, ist GASCAD berechtigt, die von ihr diesbezüglich erbrachten Leistungen dem Kunden in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber hat GASCAD alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen.

3.5. Die Anwendung der §§ 924 und 933 b ABGB wird ausgeschlossen.

3.6. Die Beseitigung von Mängeln erfolgt primär durch Verbesserung. Die Verbesserung erfolgt nach Wahl von GASCAD durch Mangelbeseitigung, durch eine entsprechende Änderung der Software, durch Überlassung eines neuen Programmstandes, durch Lieferung einer neuen Software oder dadurch, dass GASCAD zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Der Auftraggeber hat GASCAD entsprechend zu unterstützen; insbesondere ist Voraussetzung für jede Mangelbeseitigung, dass GASCAD vom Auftraggeber alle notwendigen Unterlagen und Informationen erhält und dass GASCAD während der Normalarbeitszeit des Auftraggebers der uneingeschränkte Zugang zu Hard- und Software ermöglicht wird. Ein neuer Programmstand ist vom Auftraggeber jedenfalls zu übernehmen, es sei denn, dieser führt für den Auftraggeber zu unangemessenen und nicht zumutbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen.


3.7. Der Auftraggeber kann die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Minderung des Entgelts nur insoweit und nur dann verlangen, wenn die mehrfache Verbesserung des Mangels trotz einer schriftlich gesetzten angemessenen, mindestens 90-tägigen Nachfrist endgültig fehlschlägt. Mängel in einzelnen Programmen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Vertragsauflösung hinsichtlich der übrigen Programme.


3.8. Jedweder Ersatz für eine (versuchte oder erfolgreiche) Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte (Ersatzvornahme) ist ausgeschlossen.


3.9. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von GASCAD ausschließlich gegen Verrechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. 


3.10.Ferner übernimmt GASCAD keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.


3.11.Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auch auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

4. Leistungsumfang: Software-Support Leistungen - Wartung

4.1 Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch GASCAD erfolgt innerhalb der normalen Arbeitszeit von GASCAD. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen  Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt GASCAD, die berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.

4.2 GASCAD verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Softwareprogramme entsprechend dem Leistungsumfang der jeweils nachstehenden vertraglich vereinbarten Wartungsklasse zu erfüllen, sofern der Auftraggeber keinen älteren Stand als die vorletzte Programmversion in Nutzung hat:

Wartungsklasse A:
* Update Service: GASCAD stellt zum von ihr festgelegten Termin dem Auftraggeber die vom Hersteller bereitgestellten
Programmupdates zur Verfügung. In diesen sind Korrekturen von Fehlern, Behebung eventueller Programmprobleme, die weder beim Probelauf noch beim Praxiseinsatz innerhalb der Gewährleistung auftreten, Verbesserungen des Leistungsumfanges, Änderungen der Softwareprogramme aufgrund gesetzlicher Änderungen enthalten. Gesetzliche Änderungen, die zu einer neuen Programmlogik führen, d.h. Änderungen bereits vorhandener Funktionen, die zu neuen Programmen und Programmodulen führen, sowie eventuell notwendige Erweiterungen der Hardware, fallen nicht unter Leistungen dieses Vertrages. Diese Programme werden neben den notwendigen Datenträgern und Dokumentationen dem Auftraggeber gesondert angeboten. Die Aktualisierung von Stammdaten, die der Kunde im Rahmen der  vertragsgegenständlichen Software verbunden in Zusammenhang mit Verträgen mit Dritten erworben hat, obliegt ausdrücklich nicht dem Lieferanten.

* Archivierung und Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme: GASCAD verpflichtet sich zur Archivierung der von ihr entwickelten und vertragsgegenständlichen Softwareprogramme in vom Computer lesbarer Form sowie der Dokumentation in einem zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Vertrag notwendigen Umfang und stellt diese falls notwendig, entsprechend den Bestimmungen des dem Erwerb zugrunde liegenden Vertrages, dem Auftraggeber zur Verfügung.

* Analyse von gemeldeten Fehlern

* Erneuerung der Online-Hilfe entsprechend den Programmweiterentwicklungen 

Wartungsklasse B:
* Leistungsumfang der Wartungsklasse A
* Hotline-Service: GASCAD wird dem Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Hotline-Zeiten von GASCAD bei fallweise auftretenden Problemen für Beratungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme zur Verfügung stehen. GASCAD ist berechtigt, bei wiederholter Inanspruchnahme dieser Beratung für gleichartige Probleme eine weitere vertragsgegenständliche Beratung von zusätzlichen, außerhalb dieses Vertrages liegenden, kostenpflichtigen Schulungsmaßnahmen abhängig zu machen.

* Remote-Support: Reicht die Betreuung durch den HotlineService nicht aus bzw. ist die Nutzung eines von GASCAD definierten Remote-Tools sinnvoll, so wird, wenn dieses Tool vorhanden ist, die Behebung des Problems am Rechner
des Auftraggebers durchgeführt. Die Anschaffung und Installation dieses Tools ist nicht Bestandteil dieses Leistungsumfanges.

* Problembehandlung vor Ort: Falls die Problembehandlung des vertraglich festgelegten Leistungsumfanges nicht durch
Hotline-Service, Remote-Support etc. gelöst werden kann - die Entscheidung hierfür obliegt GASCAD -, wird GASCAD
diese am Standort des Computersystems vornehmen, wobei die Fahrt- und Wegkosten sowie allfällige Nächtigungskosten gesondert in Rechnung gestellt werden.

4.3 Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation auch noch in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist. Allfällig auftretende Fehler und Mängelrügen sind unverzüglich (schriftlich) GASCAD zu melden. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei System im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit von GASCAD unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und zu unterstützen. Erkannte Fehler, die von GASCAD zu vertreten sind, sind von dieser in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen. Von dieser Verpflichtung ist GASCAD dann befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden. Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch ein Softwareupdate oder durch angemessene Ausweichlösungen.

5. Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen

5.1 Falls nicht explizit in diesem Vertrag anders geregelt, die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen von GASCAD.

5.2 Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist GASCAD berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.

5.3 Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.

5.4 Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.

5.5 Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.

5.6 GASCAD wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung von GASCAD, von Mitarbeitern
des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden.

5.7 Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern, insbesondere auch der Aufwand
wegen Meldungen, die aufgrund von fehlerhafter Ausbildung, Nichtbeachten der Online-Hilfe oder Bedienungsfehlern entstehen.

5.8 Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen. 

5.9 Datenkonvertierungen. Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.

6. Preise

6.1 Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Angeführte Schulungs- und Kurskosten, sofern nicht anders angeführt, beziehen sich auf den Standort Attnang-Puchheim.

6.2 Bei Standardprogrammen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, der nicht von GASCAD zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

6.3 Die Kosten für Fahrt- und Taggelder, sowie für tatsächliche Nächtigungskosten werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

6.4 Vereinbarte Pauschalkostenbeiträge sind vom Auftraggeber für das Kalenderjahr/Teiljahr im Vorhinein zahlbar.

6.5 Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumlichkeiten von GASCAD erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise bei diesem erbracht werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen von GASCAD.

6.6 Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit der Lizenz-, Wartungs- und Dienstleistungssätze vereinbart. Als Maß zur
Berechnung der Wertbeständigkeit dient der Index der Verbraucherpreise 2005, wie er vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbart wird, oder ein an seine Stelle tretender Index. Den Ausgangspunkt der Berechnung bildet die Indexziffer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die Preise erhöhen sich in demselben Ausmaß, in dem die Indexziffer steigt.

6.7 Alle Gebühren und Steuern (insbesondere UST) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabebehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen prompt ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig. Ungeachtet anders lautender Widmungserklärungen des Auftraggebers ist GASCAD ermächtigt, eingehende Geldbeträge vorerst zur Abdeckung von aufgelaufenen Kosten, Spesen, Barauslagen, Verzugszinsen und zuletzt für die Tilgung des offenen Rechnungsbetrages heranzuziehen. Werden Schecks angenommen, so geschieht dies ausnahmslos zahlungshalber. Dies gilt auch im Falle von Forderungsabtretungen. Einziehungs-, Diskontzinsen und Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7.2 Als schuldbefreiender Zahlungszeitpunkt wird ausdrücklich der Tag des Einlangens des Rechnungsbetrages auf unserem auf der Rechnung angegebenem Konto vereinbart. Das Risiko für die Dauer des Überweisungsweges und den
Überweisungsvorgang bis zum Einlangen auf unserem Konto trägt der Auftraggeber.

7.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch GASCAD: Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine berechtigt GASCAD, laufende
Arbeiten einzustellen und für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Ist der Auftraggeber mit zumindest einer Zahlung einer bereits fälligen Rechnung trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen in Verzug, werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber sofort zur Zahlung fällig, unabhängig von gewährten Zahlungszielen oder hereinkommenden Schecks. GASCAD ist im Verzugsfalle auch berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, dies gilt insbesondere, soweit nicht für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten geleistet werden. Alle aufgrund des Verzuges oder Rücktritts vom Vertrag GASCAD entstehenden Kosten sowie der GASCAD hierdurch entstandener Schaden, der auch den Gewinnentgang beinhaltet, sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

7.4 GASCAD hat weiters das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt worden ist.

7.5 GASCAD ist in jedem Fall berechtig, nicht für den Zeitraum des vom Kunden nachweisbar unverschuldetem
Zahlungsverzugs, Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß zu verrechnen.

7.6 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder
Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.

7.7 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt mit allfälligen Forderungen gegen Forderungen von GASCAD aufzurechnen; dies gilt auch im Fall der Insolvenz von GASCAD.

8. Lieferung, Liefertermin

8.1 Unsere Lieferverpflichtung wird durch Ausfolgen der Ware an den Auftraggeber oder mit Absendung an die vom
Auftraggeber angegebene Adresse erfüllt. Eine Versendung der Ware erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Bei Abholung ist GASCAD berechtigt, allerdings nicht verpflichtet, die Vollmacht zu prüfen.

8.2 GASCAD ist berechtigt Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, solange Rechnungen aus früheren Leistungen nicht beglichen sind. Von einer Erfüllung einer Lieferung oder einer Leistung kann abgesehen werden, wenn über das Vermögen  des Auftraggebers die Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens beantragt worden ist.

8.3 GASCAD wird ihren Dienst umgehend wieder bereitstellen, sobald die im obigen Punkt aufgezählten Voraussetzungen wegfallen.

8.4 Anspruch auf Schadenersatz gegen uns infolge Rücktritts vom Vertrag, Nichterfüllung oder Lieferverzug besteht nur bei grobem Verschulden, der Ersatz von Folgeschäden ist ausgeschlossen.

8.5 Bei Update-Service ist GASCAD bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit von GASCAD Auskunft zu geben. Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu. Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.

9. Liefertermin – Programmierleistungen

9.1 GASCAD ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

9.2 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von GASCAD angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung, zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von GASCAD nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von GASCAD führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

9.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist GASCAD berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.

10. Haftung

10.1.GASCAD leistet Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Beweislast dafür, dass GASCAD vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, trifft den Auftraggeber. Die Haftung von GASCAD für sämtliche Ansprüche des Kunden aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist, unabhängig vom Rechtsgrund, insgesamt mit der Höhe des aufgrund eines Vertrages oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung vom Auftraggeber zu bezahlenden Entgelts beschränkt. GASCAD übernimmt in keinem Fall eine Haftung für entgangenen Gewinn, erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse, Zinsverluste, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, Kostenerhöhungen oder zusätzliche Aufwendungen für unter Anwendung der Software nicht zustande  gekommene, verspätet zustande gekommene oder mangelhaft zustande gekommene Rechtsgeschäfte zwischen dem Kunden und Dritten, mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten – all dies unabhängig davon, ob dies auf einem Mangel oder auf Fehlfunktionen der Software, nicht oder beschränkte Nutzbarkeit der Software, oder auf Nichteinhaltung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen beruht. Insbesondere haftet GASCAD nicht für die Wiederbeschaffung von vernichteten Daten.

10.2 Für Ersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr; diese beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber Kenntnis vom Schaden erlangt.

10.3. GASCAD übernimmt keinerlei Schutzwirkung zugunsten Dritter.

10.4.Für den Erfolg einer Schulung, eines Kurses oder einer sonstigen Dienstleistung und dem daraus folgenden Nutzen
wird ebenfalls keine Haftung übernommen. Zudem besteht aus diesem Titel kein Rechtsanspruch auf Verweigerung zur Bezahlung oder Zurückhaltung von vereinbarten Zahlungen.

10.5. Jegliche über die Bestimmung in dieser AGB hinausgehende Haftung der GASCAD, egal aus welchem Rechtsgrund, wird ausgeschlossen. 

10.6. Für die Funktions- und Rechtskonformität, insbesondere im Ausland, übernimmt GASCAD jedenfalls keine wie immer geartete Haftung. Der Auftraggeber hat in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass er die für ihn zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften, welcher Art und welchen Inhaltes immer, einhält; er wird GASCAD diesbezüglich vollkommen Schad- und klaglos halten.

11. Geheimhaltung, Datenschutz

11.1 GASCAD und der Auftraggeber verpflichten sich, die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere §15 DSG, zu beachten und ihre Mitarbeiter ebenfalls hierzu zu verpflichten. 

11.2 GASCAD ist jedoch berechtigt, aufgrund ihrer Verträge mit Herstellern bzw. Lieferanten von Programmen, Software, usw., sowie weiteren Stammdatenlieferanten obliegenden Verpflichtungen zur Bekanntgabe von Informationen (z.B. Firmenname, Anzahl und Umfang erteilter Lizenzen) zu entsprechen, sowie diese Daten auch auf der Referenzliste zu führen. Der Auftraggeber erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis.

12. Schulungen und Kurse

12.1 GASCAD behält sich das Recht vor, Kurse ohne Angabe von Gründen bis 10 Tage vor Kursbeginn abzusagen, danach erfolgt eine eventuelle Absage nur bei Vorliegen von Gründen (z.B. Erkrankung des Kursleiters). 

12.2 Bei Storno von Kurs- und Schulungsteilnahmen bis 10 Tage vor Beginn entstehen keine Kosten, danach kommen die
Kursgebühren zur Verrechnung.

13. Loyalität

13.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung,
auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Auch bei Auftraggeber spezifischen Programmadaptionen oder Programmentwicklungen verbleiben sowohl das Werknutzungsrecht als auch allfällige Urheberrechte bei GASCAD.

14.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Die
Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird
einvernehmlich ausgeschlossen.

14.3 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
Für eventuelle Streitigkeiten gilt das sachlich zuständige Gericht für den Geschäftssitz von GASCAD als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Die Nichteinhaltung wesentlicher
Vertragsbestandteile berechtigt die Vertragsparteien zur vorzeitigen fristlosen Auflösung des Vertrages.

14.4 Als Gerichtsstand für sämtliche aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag resultierenden Streitigkeiten – auch im
Wechsel- und Scheckprozess – wird das für Wels/Oberösterreich sachlich in Betracht kommende Gericht vereinbart. GASCAD (der Lieferant) ist jedoch berechtigt, den Kunden nach eigener Wahl auch bei jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann, insbesondere beim Gericht am Sitz des Kunden. Die in den vorangehenden Bestimmungen getroffenen Regelungen gelten auch dann, wenn Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder über die Gültigkeit des Vertrages und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstands Vereinbarung entstehen.

14.5 Auf sämtliche Rechtsgeschäfte ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, insbesondere jene des internationalen Privatrechtes, soweit diese auf die Anwendung ausländischen Rechtes verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das rezipierte UNKaufrecht – vor, so sind diese nicht anzuwenden.

14.6 Allfällige Gebühren und Abgaben die im Zusammenhang mit einer Lieferung von Ware oder Dienstleistung an den
Kunden stehen, hat der Kunde allein zu tragen